Warum Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ?

Die Bezeichnung Sachverständiger allein ist in Deutschland nicht rechtlich geschützt und bietet keine Gewähr für sichere Qualitätsstandards. Leider bezeichnen sich häufig auch Gutachter ohne ausreichende Qualifikation als Sachverständige und bewerten Arzt- und Zahnarztpraxen, oft in Verbindung mit dem Angebot von Finanzierungen, Versicherungen oder auch Praxisvermittlungen. Es wird für solche Sachverständige nur sehr schwer bis gar unmöglich sein, unabhängige, interessensfreie und qualitativ anerkannte Gutachten zu erstellen.

Öffentlich bestellt und vereidigt werden nur solche Fachleute, welche herausragende Qualifikationen in ihrem Fachbereich besitzen. Im offiziellen Bestellungserfahren muss der zu bestellende Sachverständige einen anspruchsvollen Nachweis über seine besondere Sachkunde führen, u.a. durch Vorlage von Gutachten und durch eine Prüfung vor dem überregionalen Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammern. Die Zuverlässigkeit und Integrität der Person wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft. Der Sachverständige wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und seine Gutachten unparteiisch zu erstatten. Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Im Übrigen unterliegen nicht vereidigte Sachverständige, anders als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, nicht der Schweigepflicht.  Eine öffentliche Bestellung wird immer auf Zeit erteilt, die bestellende Institution beaufsichtigt und überprüft laufden die Arbeit des vereidigten Sachverständigen und kann ihm bei Pflichtverletzungen die Bestellung entziehen.

In Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind neben ihrer Hauptaufgabe im Sachgebiet der Gutachtenerstellung auch als Schiedsgutachter tätig: Zwei Parteien legen bei Hinzuziehung eines vereidigten Sachverständigen fest, dass sie das fachliche Urteil des Sachverständigen als verbindlich anerkennen. Damit entsteht Rechtssicherheit, z. B. bei der Frage des Wertes einer Praxis bei Auflösung ärztlicher Partnerschaften oder im familienrechtlich wichtigen Zugewinnausgleich.

Der öffentlich bestellte Sachverständige hat unparteiisch und weisungsfrei seine Arbeit zu verrichten, damit die Objektivität und somit der Sinn des Gutachtens gewahrt bleiben. Er muss das Gutachten persönlich bearbeiten und auch verantworten.

Sie erkennen einen öffentlich bestellten Sachverständigen an der rechtlich geschützten Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, am offiziellen Rundstempel und an dem von der Bestellungsbehörde ausgegebenen speziellen Ausweis.

  • Home
  • estimed
    • Sicherheit
    • Kompetenz
    • Profil
    • Vereidigter Sachverständiger
    • Netzwerk + Partner
    • Nutzen
  • Leistung
  • Anlässe
  • Service
  • Wissen
  • Karriere
  • Kontakt
  • Links

Impressum estimed · Kiel/Melsdorf · Tel. (04340) 4070 60 · Fax (04340) 4070 99 · Kontakt