5. Steuerliche Bereicherung?
Bevor gleich ein Beispiel folgt, sei auf zwei Anwendungsvorschriften verwiesen, die bisher im alten Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz ein Nischendasein führten. Es gab bisher keine besonderen Mindestansätze und keine Definitionen für die Bewertung von Betriebsvermögen. Sie standen zwar im Gesetz, wurden jedoch selten praktisch angewendet. Es handelt sich dabei um die sogenannte
· Schenkung auf den Todesfall durch Anteilsübergang
auf verbliebene Gesellschafter
und
· Anteilsübertragung unter Lebenden auf die Gesellschafter
oder Gesellschaft, soweit der gesetzlich vorgeschrieben
Wert (Mindestwert) den Abfindungsanspruch des ausscheidenden
Gesellschafters übersteigt.
Hier werden also zwei erbschaft- und schenkungsteuerliche Tatbestände fingiert, die besagen, dass in einer Berufsausübungsgemeinschaft die verbliebenen Gesellschafter durch den Austritt oder das Ausscheiden eines Gesellschafters bei zu geringer Abfindung eine Bereicherung der verbliebenen Gesellschafter stattfindet, die besteuert wird. Das Finanzamt wird demnach einen Vergleich der eigenen Berechnung sowie des Kaufpreises durchführen und feststellen, ob und in welcher Höhe aus Sicht des Finanzamtes eine Bereicherung vorlag.
Beispiel:
Eine Berufsausübungsgemeinschaft aus drei Ärzten (A, B, C) hat zum Stichtag 31.12. folgende Daten / Infos:
Durchschnittlicher Umsatz 900.000
Durchschnittliche Kosten ohne Abschreibung 360.000
Abschreibung 10.000
Durchschnittlicher Gewinn 530.000
Dieses Ergebnis wurde durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.
Daneben bestehen:
Forderungen an die KV
Abschlusszahlungen für 3. / 4. Quartal 110.000
Verbindlichkeiten Lohn / Lieferanten 20.000
Werte materielle Wirtschaftsgüter abgeschrieben 0
Gemeiner Wert dieser abgeschriebenen
Wirtschaftsgüter inklusive aller technischen
Einrichtungen und Geräte 180.000
Vermögens- Gewinn, Arbeitsanteil und Entnahmen sind für alle Gesellschafter immer gleich zu je 1/3 erfolgt.
C scheidet aus.