5. Steuerliche Bereicherung?

Bevor gleich ein Beispiel folgt, sei auf zwei Anwendungsvorschriften verwiesen, die bisher im alten Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz ein Nischendasein führten. Es gab bisher keine besonderen Mindestansätze und keine Definitionen für die Bewertung von Betriebsvermögen. Sie standen zwar im Gesetz, wurden jedoch selten praktisch angewendet. Es handelt sich dabei um die sogenannte

·         Schenkung auf den Todesfall durch Anteilsübergang
          auf verbliebene Gesellschafter

und

·         Anteilsübertragung unter Lebenden auf die Gesellschafter
          oder Gesellschaft, soweit der gesetzlich vorgeschrieben
          Wert (Mindestwert) den Abfindungsanspruch des ausscheidenden 
          Gesellschafters übersteigt.

Hier werden also zwei erbschaft- und schenkungsteuerliche Tatbestände fingiert, die besagen, dass in einer Berufsausübungsgemeinschaft die verbliebenen Gesellschafter durch den Austritt oder das Ausscheiden eines Gesellschafters bei zu geringer Abfindung eine Bereicherung der verbliebenen Gesellschafter stattfindet, die besteuert wird. Das Finanzamt wird demnach einen Vergleich der eigenen Berechnung sowie des Kaufpreises durchführen und feststellen, ob und in welcher Höhe aus Sicht des Finanzamtes eine Bereicherung vorlag.

Beispiel:

Eine Berufsausübungsgemeinschaft aus drei Ärzten (A, B, C) hat zum Stichtag 31.12. folgende Daten / Infos:

Durchschnittlicher Umsatz                                                   900.000

Durchschnittliche Kosten ohne Abschreibung                     360.000

Abschreibung                                                                          10.000

Durchschnittlicher Gewinn                                                    530.000

Dieses Ergebnis wurde durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.

 

Daneben bestehen:

Forderungen an die KV         
Abschlusszahlungen für 3. / 4. Quartal                                110.000

Verbindlichkeiten Lohn / Lieferanten                                       20.000

Werte materielle Wirtschaftsgüter abgeschrieben                           0

Gemeiner Wert dieser abgeschriebenen     
Wirtschaftsgüter inklusive aller technischen           
Einrichtungen und Geräte                                                     180.000

Vermögens- Gewinn, Arbeitsanteil  und Entnahmen sind für alle Gesellschafter immer gleich zu je 1/3 erfolgt.

C scheidet aus.

Teil 5: zweiter Teil.

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