4. Bewertung immaterieller Vermögenswerte: Good-will und Zulassung

Wie ist dieser Substanzwert für den originären Praxiswert, der nach fiskalischer Definition sowohl den Zulassungswert als auch den Good Will für den Patientenstamm umfassen soll, zu bewerten? Da dieser Wert als Einzelwert zu erfassen ist, denn der Mindestwert ist die Summe aller Einzelwirtschaftsgüter, angesetzt mit dem gemeinen Wert, sucht man nach geeigneten Ermittlungsmethoden. Fündig wird man, wenn man die neuen Richtlinien der Ärztekammer beachtet. Wie bereits beschrieben, ist dieses Verfahren kein methodisch richtiges Gesamtwertverfahren und weist strukturelle Schwächen auf. Die Ärztekammermethode unterteilt in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, die einzeln zu bewerten sind. Was liegt also näher, die Bewertungsmethode für das Einzelwirtschaftsgut ideeller Wert, wie in der Methode der Ärztekammer beschrieben, als Verkehrswert anzusetzen. Auch für das steuerliche Bewertungsverfahren könnte gefolgert werden, dass mit dieser Ärztekammermethode ja gerade versucht werden soll, den Verkehrswert einer Arztpraxis durch Aufsummierung seiner Einzelwerte zu bestimmen. Vordergründig ist dabei natürlich nicht an das Finanzamt gedacht worden, sondern an die Wertermittlung für An- und Verkauf, sowie für gesetzlich vorgeschrieben Bewertungsanlässe (z. B. im Nachbesetzungsverfahren, wenn der Zulassungsausschuss den Verkehrswert für den Veräußerer sicherzustellen hat).

Alles deutet darauf hin, dass der Ansatz der neuen Ärztekammermethode entweder unter dem Aspekt

·         der Ermittlung der Ertragsaussichten

·         einer anderen anerkannte für außersteuerliche Zwecke übliche
          Methode

·         des Mindestsubstanzwert als Summe der gemeinen Werte aller
          Wirtschaftsgüter der Praxis vom steuerlichen Anwender
          (Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes)

zur Anwendung kommt.

Für sich gesehen liegt darin noch keine positive oder negative Wertung vor. Dies erschließt sich erst im Zusammenhang mit dem konkreten Bewertungsanlass. Die Bewertungsanlässe sind bereits oben angesprochen worden. Das heißt, dass bei Tod eines Arztes oder bei der Schenkung an z.B. ein nachfolgendes Kind dieser Wert für die Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer (vor Anwendung weiterer verfahrensrechtlicher Optionen) zugrunde zu legen ist. Dies erscheint auch schlüssig, da das Bundesverfassungsgericht den Ansatz von Verkehrswerten für alle Vermögensarten vorgeschrieben hat. Es ist aber hier bereits abzuleiten, dass es sinnvoll sein kann, eine andere anerkannte übliche betriebswirtschaftliche Bewertung vorzunehmen und dem Finanzamt vorzulegen, wenn diese zu geringeren Werten führt.

Teil 5: (Steuerliche) Bereicherung der Gesellschafer?

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