3. Ermittlung des Verkehrswertes / gemeinen Wertes einer
Praxis
Für den Ansatz von Arzt- und Zahnarztpraxen ist dieser wie folgt definiert:
„Das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung gilt eine Wertableitung entweder aus Verkäufen, die weniger als ein Jahr zurückliegen oder die Ermittlung des Wertes aus Ertragsaussichten oder anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die nicht steuerliche Zwecke üblichen Methoden. Als Mindestwert ist immer der gemeine Wert als Summe der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abzüglich der dazu gehörenden Schulden anzusetzen.“
Das obige Zitat ist sinngemäß dem Gesetz entnommen.
Die Wertableitungen aus Verkäufen von weniger als einem Jahr - damit ist das nämliche Bewertungsobjekt, also die Praxis – gemeint, dürften nicht vorliegen, weil es ja gerade um den Verkauf dieser einen Praxis geht.
Wenn die Ableitung aus Verkäufen nicht möglich ist, soll die Ermittlung nach einem Verfahren, das die Ertragsaussichten berücksichtigt, abgeleitet werden. Dies könnte zum Beispiel die Anwendung der neuen „Ärztekammermethode“ oder das von den meisten Sachverständigen eingesetzte modifizierte Ertragswertverfahren sein.
Sollte es am Markt ein anderes anerkanntes Verfahren oder eine übliche Methode geben, kann diese angewandt werden. Da sowohl die Ärztekammermethode als auch das Ertragswertverfahren auf der Anwendung von Ertragsaussichten aufbauen, ist fraglich, ob dies die damit gemeinten anderen anerkannten Verfahren sein könnten. Die Frage würde sich erübrigen, wenn die Finanzverwaltung diese Verfahren der einen oder anderen Kategorie zuschlagen würde, denn das hieße, diese Methoden könnten dann immer angewandt werden.
Es ist aber immer ein Mindestwert anzusetzen. Dieser ist als Substanzwert definiert. Dieser ist die Summe der gemeinen Werte (Verkehrswerte) der Einzelwirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, das zu einer Arztpraxis gehört. Zum Betriebsvermögen einer Arztpraxis gehören selbstverständlich die materiellen Einrichtungsgegenstände und alle Gerätschaften. Nach bisher vorliegender Literaturmeinung gehört aber auch der originäre Praxiswert, das heißt der selbst geschaffene Praxiswert des Arztes, der im Sinne einer Substanzwertermittlung mit dem Verkehrswert zu ermittelt ist, dazu.
Teil 4: Bewertung immaterieller Vermögenswerte: Good-will und Zulassung