Eine neue Bewertungsmethode für Arztpraxen / Zahnarztpraxen?

Bewertung nach dem neuen Bewertungsgesetz für Erbschaft– und Schenkungsteuer

Horst Stingl / Peter Goldbach                                                      Kiel, März 2009

Das neue Jahr bietet mit drei wesentlichen neuen oder geänderten Bewertungsmethoden für Sachverständige, aber auch für betroffene Ärzte und Zahnärzte massive Veränderungen, welche Einfluss auf die Bewertung haben können bzw. zumindest bei jeder Bewertung parallel bedacht werden müssen.

1.      Drei neue Bewertungsansätze

Es sind drei Ansätze, von denen einer die Bundesärztekammer bzw. kassenärztliche Bundesvereinigung mit den neuen Hinweisen zur Bewertung von Arztpraxen darstellt. Darüber haben wir hier bereits berichtet.     
Die beiden anderen Methoden sind durch das Finanzamt vorgetragen.

Zum einen hat sich die OFD Münster in einer Verfügung vom 11.02.2009 in einem Erlass mit Berechnungsbeispielen geäußert (S2172-152-St 12-33). Dabei werden Beispiel und Berechnungen erläutert, wie sich ein Wert in einem zulassungsgesperrten Gebiet aufteilt in einen nicht abschreibungsfähigen Zulassungswert und in einen abschreibungsfähigen Good-will. Auch dazu finden Sie von uns Hinweise auf dieser Seite.

Eine neue dritte Betrachtungsweise ist nunmehr durch das ab 01.01.2009 geltende neue Bewertungsgesetz in Verbindung mit dem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu beachten.

2.      Bewertung nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

Zunächst fragt man natürlich nach der Relevanz dieses Bewertungsverfahrens, welches hier nur für die definierten Zwecke nach Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz anzuwenden ist.

Die Anlässe sind

·         Tod des Praxisinhabers / eines Gesellschafters einer
          Berufsausübungsgemeinschaft

·         Schenkung / Übertragung der Praxis an einen Nachfolger,
          wahrscheinlich meist Kind oder Ehegatte

·         Beendigung der ehelichen Zugewinngemeinschaft
          durch Zugewinnausgleich bei Tod oder Zugewinn-
          ausgleich bei Scheidung oder bei Güterstandsänderung.

Für die oben genannten Anlässe wird nach der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes zur Einhaltung einer gleichmäßigen Besteuerung der Ansatz eines Verkehrswertes oder gemeinen Wertes (ist im Bewertungsgesetz gleichgesetzt) gefordert.

Teil 3: Ermittlung des Verkehrswertes 

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