Zulassung eines Vertragsarztes als nicht abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut?
Horst Stingl / Peter Goldbach Kiel, September 2008
UPDATE: Das Verfahren des FG Rheinland-Pfalz ist inzwischen beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 13/08 anhängig.
Vor kurzem haben wir über das positive Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz berichtet, dass die Kassenzulassung kein gesondert vom Praxiswert zu erfassendes, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sei, sondern ohne Trennung vom Praxiswert abgeschrieben wird.
Das Finanzamt hat inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof mit folgender Frage eingelegt: „Erwerb einer Kassenarztpraxis: Stellt der mit einer Vertragsarztzulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil ein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut dar oder handelt es sich um einen wertbildenden Faktor des Wirtschaftsguts „Praxiswert“ im Rahmen des Gesamtkaufpreises?“
Damit wird dann hoffentlich höchstrichterlich zugunsten des Arztes diese Frage geklärt werden.
In der Zwischenzeit sollten für Bescheide des Finanzamtes, die von der nicht Abschreibbarkeit ausgehen, unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 13/08 Einspruch und Verfahrensruhe bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes beantraget werden.
Die Verfahrensdauer ist nicht absehbar, zwei Jahre sind jedoch durchaus vorstellbar.
Unter dem Datum vom 04.06.2008, also gute zwei Monate nach Veröffentlichung des für den Steuerpflichtigen günstigen Urteils des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz, hat die OFD Frankfurt a.M. eine Rundverfügung veröffentlicht. Das für den Steuerpflichtigen positive Urteil wird darin nicht erwähnt. Es wird lediglich das für den Fiskus günstige Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen zitiert. Die Finanzämter sind angewiesen, darauf zu achten, dass bei der Zahlung eines Gesamtkaufpreises in zulassungsgesperrten Gebieten für den Zulassungswert ein Wert zu schätzen ist.
Allerdings wird in einem besonderen Hinweis anerkannt, dass die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte mit Wirkung vom 01.04.2007 durch das sogenannte GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz weggefallen sind. In diesen Fällen ist eine Teilwertabschreibung zulässig, da ab dem 01.04.2007 mit der kassenzahnärztlichen Zulassung kein verwertbarer wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden ist. Dies betrifft insbesondere Kauf von Zahnarztpraxen vor dem 01.04.2007, bei denen das Finanzamt eventuell noch einen Zulassungswert abspalten wird.
Für die anderen Humanmediziner ist der Wegfall der Zulassungssperre für das Jahr 2011 im Gespräch. Sollte der Bundesfinanzhof bis dahin nicht entschieden haben, wäre auch hier ohne das Urteil abzuwarten, zumindest dann eine Abschreibung möglich.
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