Die Kassenzulassung ist nicht abgespalten vom Praxiswert zu erfassen
Die Ermittlung des Praxiswertes ist anhand des Ertragswertverfahrens erforderlich
Horst Stingl / Peter Goldbach Kiel, Mai 2008
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit dem Aktenzeichen 2 K 2649/07 am 09.04.2008 dem Finanzgericht Niedersachsen ein Urteil entgegengesetzt. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte vor einiger Zeit entschieden, dass ein Teil des Kaufpreises einer Praxis als nicht abschreibbare Kassenzulassung auszuweisen sei.
Vom Sacherhalt her handelte es sich um einen unüblichen, wenn nicht gar sozialrechtlich bedenklichen Fall, in dem der Erwerber tatsächlich nur die Zulassung wollte. Sofort nach Kauf wurde die Praxis am alten Ort geschlossen und der Erwerber errichtete ohne Patienten „mitzunehmen“ in erheblicher Kilometerentfernung eine neue Praxis.
Der Fall des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz beschäftigt sich eher mit dem üblichen Ablauf einer Praxisübergabe. Das Finanzamt wollte in dem Fall den gesamten Kaufpreis für den ideellen Wert in Höhe von ursprünglich DM 440.000 nicht zur Abschreibung zulassen.
Als Besonderheit, aus der das Finanzamt die Berechtigung dazu ableitete, wurde auch tatsächlich nur der Kassenteil der Patienten übernommen. Die Privatpraxis blieb im Eigentum des Veräußerers.
Das Gericht hat sich ausführlich mit dem Nachbesetzungsverfahren auseinandergesetzt und erkannt, dass der Erwerber kaum eine Einflussmöglichkeit hat. Zum einen wird das Nachbesetzungsverfahren nur auf Antrag des ausscheidenden Arztes eingeleitet, zum anderen sind die Kriterien in § 103 Abs. 4 SGB V bei der Auswahl des Bewerbers zu beachten. Trotzdem stellt das Gericht in seinem Urteil - für den Fachmann etwas überraschend – fest, dass es dem Praxisveräußerer in aller Regel doch möglich sei, den Erwerber – soweit fachlich kompetent – „durchzudrücken“.
Gleichwohl, entscheidend für das Gericht war, dass der Erwerber die Praxis fortführen wollte und der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich an der Ertragskraft dieser Praxis aufgrund deren Patientenstruktur errechnet wurde. In einem solchen Fall stellt die fortgeführte Praxis zusammen mit dem bisherigen Patientenstamm eine steuerlich untrennbare Einheit mit der Kassenzulassung dar. Dieser Gesamtpraxiswert ist dann auch wie bisher abschreibbar.
Ob das Finanzamt mit diesem Ergebnis einverstanden sein wird, wird sich bald erweisen. Die Revision ist vom Finanzgericht ausdrücklich zugelassen.
Praxiserwerber sollten auf jeden Fall nunmehr darauf achten, dass sie bei Fortführung der Praxis einen ausschließlich an der Ertragskraft ermittelten Kaufpreis nachweisen Dies ist der typischen Ansatz der – wie der Name schon sagt - Ertragswertmethode.
Zusammenfassend ist dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz also zweifaches Lob auszusprechen: Zum einen wird klargestellt, dass in den üblichen Fällen des Praxisverkaufs für den Erwerber der Gesamtkaufpreis abschreibbar ist. Zum anderen wird der Nachweis dieser üblichen Umstände dadurch erleichtert, wenn nicht gar bedingt, dass die Vergütung für den Praxiswert sich am Umsatz / Gewinn orientiert.
Für den Erwerber ist daher dringend anzuraten , wenn nicht schon vom Verkäufer veranlasst, ein Bewertungsgutachten nach der modifizierten Ertragswertmethode einzuholen und diese zum Vertragsgegenstand zu machen. Neben dem sinnvollen betriebswirtschaftlichen Zweck, wird die Abschreibung ermöglicht.
Der Verkäufer hat mit einem Gutachten neben dem Argument des angemessenen Verkehrswertes auch die Chance den Wert als Preis zu erhalten. Denn ansonsten würde ein nicht abschreibbarer Kaufpreis, der für den Erwerber steuerlich zu keiner Entlastung führt, den Preis erheblich drücken.
Diese Betrachtung wirkt tatsächlich nur in eine Richtung, denn der Verkäufer muss immer versteuern, egal ob und wie viel der Erwerber abschreiben kann.
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