Gewerbesteuer in der Arztpraxis: Risiko oder Chance?
Schein und Wirklichkeit
von Horst Stingl / Peter Goldbach
Die Gewerbesteuer wird bei Freiberuflern, insbesondere Ärzten und Zahnärzten, immer noch als Schreckgespenst der Existenzbedrohung herbeizitiert. Es werden dann mehr oder weniger sinnvolle Konstruktionen zur Vermeidung beraten und eingerichtet, die entsprechende Kosten verursachen. Manchmal werden sogar wirtschaftliche Betätigungen mit Gewinnmöglichkeit unterlassen, damit nur keine Gewerbesteuer entsteht.
Der Tiger ist zahnlos geworden!
Ab 2008 hat es steuerlich mehrere Änderungen bezüglich der Gewerbesteuer und deren Anrechnung bei der Einkommensteuer ergeben.
Zunächst hört es sich negativ an, dass die Gewerbesteuer selbst nicht mehr als Bebtriebsausgabe abgezogen werden darf. Dafür ist aber der Messbetrag, mit dem der gewerbesteuerpflichtige Gewinn multipliziert wird, von 5 % auf 3,5 % gesunken.
Das Konzept der Bundesregierung geht eindeutig dahin, eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu vermeiden. Konsequenterweise wurde deshalb die Anrechnungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer erheblich verbessert. Nunmehr können von der berechneten Einkommensteuer das 3,8-fache des Messbetrages für die Gewerbesteuer abgezogen werden.
Dies hört sich zunächst kompliziert an. Im Folgenden soll die Auswirkung daher an zwei einfachen Beispielen dargestellt werden:
Beispiel:
Benötigt werden lediglich die Gewinne aus Gewerbebetrieb. Hier wird ein kleinerer Gewinn in Höhe von € 100.000 angenommen und zur Verdeutlichung, dass der Mechanismus auch bei hohen Gewinnen gleich bleibt, ein Gewinn von € 1.000.000.
Es wird unterstellt, dass es sich um eigentlich freiberufliche Einkünfte handelt, die aus irgendeinem Grunde durch Vermischung mit gewerblicher Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig geworden sind.
Dazu folgendes Schaubild:
€ | € | |
Gewinn | 100.000 | 1.000.000 |
Messbetrag 3,5 % vom Gewinn | 3.500 | 35.000 |
Hebesatz der Gemeinde 380% | 13.300 | 133.000 |
Zwischenergebnis: Zunächst einmal ist eine Mehrbelastung durch Gewerbesteuer in der ausgerechneten Höhe vorhanden. Zur Erläuterung wird noch einmal der Hebesatz erklärt. Dabei handelt es sich um den Prozentsatz, den jede Gemeinde autonom festsetzen kann, allerdings nicht willkürlich, und der dann auf den Messbetrag angewandt wird. In Deutschland beträgt die Bandbreite zwischen 250 und 450 % für den Hebesatz.
./. Anrechnung bei der ESt: 3,8facher Messbetrag | 13.300 | 133.000 |
Ergebnis / Auswirkung | ||
eff. Gewerbesteuerbelastung | 0 | 0 |
Dieses Ergebnis scheint verblüffend, ist aber von der Absicht des Gesetzgebers her logisch.
Es ist jetzt auch zu erkennen, wann es zu einer Mehrbelastung oder sogar zu einer Entlastung durch Gewerbsteuer führt, nämlich immer dann, wenn der Hebesatz von 380 % abweicht. Nichts anderes bedeutet die Unterstellung der Anrechnung bei der Einkommensteuer mit Faktor 3,8. Faktor 3,8 entspricht einem Hebesatz von 380 %.
Nehmen wir an, dass schon ein etwas höherer Satz von 400 % genommen würde, dann würde im Beispiel mit dem kleinen Gewinn € 700,00 und mit dem größeren Gewinn € 7.000,00 „hängen“ bleiben. Dies sind 0,7 % vom Gesamtgewinn. Das heißt, dieser Differenzbetrag müsste nur durch Mehrgewinne durch die gewerbliche Betätigung wieder hereingeholt werden.
Dasselbe gilt übrigens auch für Berufsausübungsgemeinschaften, wie z.B. MVZ. Hier wird der Gewerbesteuermessbetrag lediglich anteilig auf die Gesellschafter verteilt. Somit ist auch bei Gesellschaften, bei denen jede gewerbliche Betätigung auch im kleinsten Umfang zur Gewerblichkeit führt, nicht mehr existenzbedrohend, falls dies für die Beteiligten zunächst unerkannt ist, so dass nicht mit Ausgliederung in eine identische Gesellschaft reagiert wurde. Wird z.B. durch eine Betriebsprüfung später der Sachverhalt als schädlich festgestellt, dürften die Auswirkungen – wie beispielhaft dargestellt – nur noch geringfügig sein.
Es lohnt sich also nicht mehr um jeden Preis, Vermeidungsstrategien mit Einbußen sonstiger wirtschaftlicher Vorteile hinzunehmen, weil das Wort Gewerbesteuer intuitiven Schrecken auslöst.
Nach dem Vertragsarztrechtänderungsgesetz sind neuerdings erheblich mit Gewerbesteuergefahren belastete Gestaltungen durch Anstellung von Ärzten gegeben. Der Arbeitgeberarzt verfolgt damit eigene wirtschaftliche Ziele, die lohnend sind. Solche Gestaltungen zu lassen, nur wegen der Angst gewerbesteuerpflichtig zu werden, wäre kontraproduktiv und unwirtschaftlich.
Fazit: Es ist also eine exakte Berechnung anzustellen, um den konkreten Nachteil - evtl. sogar Vorteil – durch die Gewerbesteuer festzustellen. Erst dann soll entschieden werden. Die Gewerbesteuer als Angstinstrument und Argument ist ab 2008 entfallen.
Wirtschaftlich bedrohlicher ist zukünftig viel mehr die Umsatzsteuer. In unserer Artikelübersicht finden Sie hierzu weitere informative Artikel auf unserer Homepage.
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