Paradoxon Erbschafts- und Schenkungssteuerrichtlinie: Bewertung der Arztpraxis

Sie glauben, Ihre Praxis sei nichts wert?

Die Erbschafts- und Schenkungssteuerrichtlinien zu freiberuflichen Vermögenseinheiten sehen dies anders.

von Horst Stingl / Peter Goldbach

Derzeit in aller Munde ist die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese muss bis zum 01.01.2009 abgeschlossen sein, soll die bisherige Rechtslage nicht verfassungswidrig sein und damit ab 01.01.2009 kassiert werden. Der Gesetzgeber hat bisher nur einen Entwurf vorgelegt, der durch die Instanzen des Bundestages und Bundesrats laufen muss. Dabei hatte er den Auftrag, insbesondere die verschiedenen Vermögensarten mit den Markt- oder Verkehrswerten gerecht zu bewerten. Ausgangslage war, dass insbesondere Grundstücke im Vergleich zu Geldvermögen erheblich niedriger bewertet wurden.

Um dem Gleichheitsgebot Genüge zu tun, müssen auch unternehmerische Einheiten nunmehr angemessen bewertet werden. Dazu gehören auch freiberufliche Arzt- und Zahnarztpraxen. Da es keine gesetzliche Bewertungsmethode gibt, sieht der Entwurf zur Ausführung in einer Richtlinie vor, das freiberufliche Praxen nach dem Ertragswert bewertet werden sollen. Dies ist einerseits zu begrüßen, weil die öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen seit langem diese Methode anwenden. Allerdings hat der Gesetzgeber über die Festschreibung eines Zinssatzes gleich den Bewertungsfaktor mitgegeben.

Etwas vereinfacht und plastisch dargestellt bedeutet das, dass ausgehend vom wiederkehrenden Jahresgewinn, der zunächst einmal aus den vorangegangenen Jahren abzuleiten ist, mit dem Faktor 9 zu multiplizieren ist. Dies soll dann der Wert der freiberuflichen Praxis sein. Jeder möge für sich – eventuell nach Abzug eines angemessenen Unternehmerlohns – nachrechnen. Es kommen exorbitante Werte heraus, die sich jeder Abgeber zu erzielen hofft. Wir wissen jedoch, die Wirklichkeit sieht anders aus.

Der ein oder andere mag fragen, welche Relevanz hat das für mich, ich will weder meine Praxis vererben noch verschenken? Dazu sollte man sich aber einmal Gedanken zu den unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen machen.

Unmittelbar das heißt aus dem Gesetz selbst ableitbar sind gesetzlich normierte Vorgänge, die der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Dazu gehört auch die verbilligte Überlassung eines Gesellschaftsanteiles durch Anwachsung an andere Gesellschafter der Gesellschaft. Das heißt, eine Gemeinschaftspraxis, bei dem ein Partner – vermeintlich – unter Wert aussteigt bzw. abgefunden wird, lässt den verbleibenden Gesellschaftern einen Vermögenszuwachs zufließen. Dies ist zumindest im Schenkungsteuergesetz so normiert. Dies würde bedeuten, dass die per Richtlinie festgelegte Bewertung einen erheblichen Vermögenszuwachs für die anderen fingiert, auf die dann Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu zahlen wäre. Da es sich bei den anderen Partnern meist nicht um Familienangehörige handelt, kommen hier existenzbedrohende Summen heraus. Welch Unsinn wir zu Recht gedacht, aber nach dem jetzigen Entwurf muss zunächst damit gerechnet werden.

Die mittelbaren Auswirkungen bestehen darin, dass jetzt jeder meint, ein Bewertungsschema für Unternehmen überhaupt und damit auch für freiberufliche Praxen endlich gesetzlich vorgeschrieben vorzufinden und anwenden zu können. Der Verfasser ist bereits einmal bei einer Verhandlung beim Verkauf einer Arztpraxis mit dieser Wertvorstellung durch die Berater des Verkäufers konfrontiert worden. Allein also, dass so etwas in der Welt ist, zieht unbedarfte Anwender nach sich.

Während die Bewertungsrichtlinie für das Grundvermögen noch eine sogenannte Escape-Klausel vorsieht, das heißt die geringere Bewertung durch einen Sachverständigen ist durch Gutachten möglich, gibt es eine solche Klausel für Unternehmensvermögen noch nicht.

Der ein oder andere Arzt mag sich freuen, dass der Fiskus endlich einmal den Wert und die Arbeit des Praxisinhabers anerkennt und ihm eine angemessenen Vermögenswert zuspricht.

Ein Schelm wer dabei an eine der grundsätzlichen Fragen der Kriminalliteratur denkt: Cui bono?

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