Finanzgerichte vs. Sozialgerichte: Bewertung der ärztlichen Zulassung
Unterschiedliche Vorgaben bei der Bewertung der ärztlichen Zulassung
von Horst Stingl / Peter Goldbach
Zurückgehend auf ein Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen haben einige Oberfinanzdirektionen, zuletzt OFD Frankfurt/M. v. 04.12.2007 – S 2134a A – 7 – St 210 diese Rechtsprechung aufgegriffen.
In oben genannter Verfügung wird festgestellt, dass seit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1993 für die Niederlassung von Ärzten Zulassungsbeschränkungen bestehen. Dies in den Bereichen, in welchen die Kassenärztliche Vereinigung eine Überversorgung in einem Planungsbereich festgestellt hat. Daraus wird gefolgert, dass bei der Ausschreibung durch den abgebenden Arzt allein dadurch, dass er einen Antrag stellt den Vertragsarztsitz auszuschreiben, eine wirtschaftliche Verwertung der Zulassung möglich wird. Somit misst die Finanzbehörde diesem Vorgang einen abspaltbaren Wert zu.
Zwei Dinge lösen Erstaunen aus:
1. Die Finanzbehörde hat zunächst 12 Jahre gebraucht, um aufgrund eines unterinstanzlichen Finanzgerichtsurteils festzustellen, dass bereits seit 12 Jahren die nackte Zulassung einen Wert hat.
2. Interessant ist, dass im Gegensatz dazu die Sozialgerichte, und im übrigen auch die Zulassungsausschüsse der KVen sich darin einig sind, dass eine Zulassung an sich nicht veräußerbar ist. Der Arzt oder Zahnarzt hat keine Eigentumsrechte im herkömmlichen Sinne.
Die Zulassung ist sozusagen eine „Verleihung“ auf Zeit durch die Körperschaft. Praxen, die ansonsten ihren eingerichteten und ausgeübten Betrieb soweit heruntergefahren haben, dass nur noch eine geringe Anzahl Patienten behandelt werden, wird das Recht abgesprochen, bei der Frage ob diese Zulassung eingezogen wird oder doch noch veräußerlich ist, mitzuwirken.
Das Finanzamt jedenfalls meint, dass bei dem Kauf einer Praxis drei Werte zu ermitteln sind:
1. materieller Wert der Einrichtungs- und Praxisgegenstände
2. Patientenwert/Patientenstamm
3. Wert der Zulassung.
Abgesehen davon, dass es schwierig ist, da es gesetzesbedingt keinen Markt für Zulassungen gibt, diesen Wert aus einem Gesamtpraxiswert zu ermitteln, ist die Sichtweise auch betriebswirtschaftlich nicht haltbar.
Es müssten Praxen, die sich unmittelbar an der Grenze des zulassungsgesperrten Gebietes befinden einen höheren Wert ausweisen als Praxen auf der anderen Straßenseite, welche dem Gebiet eines nicht zulassungsgesperrten Bezirkes angehören. Diese Schilderung ist nicht aus der Luft gegriffen sondern in einigen KV-Bezirken tatsächlich gegeben. Wenn also zwei Praxen auf gegenüberliegenden Straßenseiten die gleiche Struktur haben, den gleichen Gewinn erzielen und identisch eingerichtet sind, ist es wirtschaftlich widersprüchlich, dass die Praxis im zulassungsgesperrten Gebiet einen höheren Wert ausweisen soll. Genau das Gegenteil ist der Fall: im nicht gesperrten Gebiet besteht bei den meisten KVen auch keine Budgetierung, weil eben nicht genug Ärzte der Fachgruppe vorhanden sind. Somit ist es betriebswirtschaftlich sinnvoller, sich in einem nicht gesperrten Gebiet niederzulassen. Honorarsteigerungen sind hier möglich. Meistens ist es noch so, dass die Patientenzahl im nicht gesperrten Gebiet pro Arzt höher ist als im gesperrten Gebiet. Für einen potenziellen Niederlassungswilligen ist es somit wirtschaftlich interessanter, sofort in einem nicht gesperrten Gebiet seine Tätigkeit aufzunehmen, als erst in einem zulassungsgesperrten Gebiet zu warten, ob jemand seine Praxis abgeben will.
Zudem löst die Meinung der Finanzbehörden weitere Fragen aus.
Was ist, wenn ein zulassungsgesperrtes Gebiet geöffnet wird? Dann müsste die Abschreibung dieses sogenannten Rechts möglich sein. Doch auch das wird durch die Finanzbehörden verneint.
Zudem müssten sich erhebliche Wertveränderungen und auch Preisangebote mit niedrigerer Wertvorstellung am Markt bilden. Dies ist aber gerade nicht der Fall, wie sich seit dem 01.04.2007 bei den Zahnärzten zeigt. Diese hatten Angst vor der generellen Aufhebung der Zulassungsbeschränkung in ganz Deutschland. Dies ist dennoch Gesetz geworden und kein Zahnarzt musste deswegen seine Praxis bisher billiger verkaufen. Mit Praxen ist es am Markt wie mit anderen Gütern: Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis und den Wert. Dieser bemisst sich nicht nach irgendwelchen Zulassungsregeln, sondern nach der Struktur und Rendite eingeführter Praxen. Zudem müsste gerade bei Zahnärzten eine Teilwertabschreibung möglich sein, weil die Zulassungssperre insgesamt gesetzlich gefallen ist.
Dieses Thema darf keinesfalls so hingenommen werden und den Finanzämtern im Wege vorauseilenden Gehorsams bei der Aufteilung eines Anschaffungswertes erklärt werden. Wenn dies von Beratern empfohlen wird, erfüllt sich eines Tages die eine selbst erstellte Prophezeiung, dass das Finanzamt ja doch Recht hatte, denn im Wirtschaftsverkehr tauchen plötzlich eine Menge Kaufverträge mit dem Ausweis eines (Alibi-) Wertes für eine Zulassung auf.
Die Wertgröße ist völlig unklar, da sozialgesetzlich die reine Zulassung nicht verkauft werden kann. Somit kann sich auch kein Preis und somit auch kein Wert bilden. Wie soll man etwas bewerten, was gesetzlich unzulässig ist und mit welchen Methoden?
Wie es den Anschein hat, haben wir mehr einen fiskalischen Happen, den die Finanzämter nicht mehr preisgeben wollen, möge er noch so sehr aus der Luft gegriffen sein.
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