Praxisabgabe ohne Patientenstamm? Unzulässiger Zulassungsverkauf
- Urteil des BSG vom 28.01.2007 – B 6 KA 26/07 R -
von Horst Stingl / Peter Goldbach
Das Urteil beinhaltet, dass die Ausschreibung zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes voraussetzt, dass eine Anknüpfung der Tätigkeit des Übernehmers an die ausgeübte ärztliche Tätigkeit des Abgebenden möglich ist. Dies ist nicht erfüllt, wenn der abgebende Arzt nicht mehr praktiziert.
Mit diesem Urteil steigt das Risiko, dass der letzte „Besitzstand“ eines niedergelassenen Arztes in einem zulassungsgesperrten Gebiet wertlos ist. Nicht selten kommt es vor, dass Ärzte, die in absehbarer Zeit ihre Praxis abgeben wollen, diese herunterfahren. Es werden nur noch sporadisch Patienten behandelt, ein richtiger Praxisbetrieb wird nicht aufrechterhalten. Es fehlt somit an einem eingerichteten und ausgeübten Betrieb. Es wurde dann oft darauf verwiesen, dass der Sitz in einem zulassungsgesperrten Gebiet immer noch einen Wert darstellen würde.
Abgesehen davon, dass dieser Sitz kein persönliches Eigentum des Arztes ist, sondern eine Verleihung auf Zeit über den Zulassungsausschuss, und damit keine Verfügungsmöglichkeit des Arztes besteht, ist zukünftig zu befürchten, dass dieses Recht wertlos ist.
Zudem ist dies auch eine Aussage, die dem steuerrechtlich unglücklichem Finanzgerichtsurteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes zur Feststellung eines Wertes für einen solchen Sitzes Paroli bieten kann. Der niedergelassene Einzelarzt kann definitiv nicht über seinen Sitz, wie ein Eigentümer, verfügen.
Sinnvoll ist es also, es gar nicht soweit kommen zu lassen und die Praxis für die Abgabe nicht herunterzuwirtschaften sondern im Gegenteil noch einmal aufzuwerten, Chancen und Potenziale für einen Abgeber herauszuarbeiten und somit einen lebenden eingerichteten ausgeübten durchorganisierten Betrieb, der dann auch seinen Wert hat, zu verkaufen.
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