Der Praxiswert: Existenzvernichtung durch Scheidung?
- Vorsorge bei der Eheschließung ist unabdingbar -
von Horst Stingl / Peter Goldbach
Bei Trennung eines Freiberuflers von seinem Ehegatten durch Scheidung und Geltung des gesetzlichen Güterstandes, ist der Zugewinn aus dem Wert der freiberuflichen Praxis auszugleichen. In vielen Fällen entspricht dies der Hälfte des Praxiswertes. Dies ist dann der Fall, wenn die Praxis erst nach Beginn der Eheschließung aufgebaut wurde.
Zwischenzeitlich bestand bezüglich des Wertes ein wenig Hoffnung durch ein Urteil des OLG Oldenburg vom 08.02.2006, in dem ausgeführt wurde, dass das aus dem Ertrag abgeleitete Vermögen eventuell nicht auszugleichen wäre, wenn der Ertrag auch für den Ausgleich des Unterhalts herangezogen würde.
Mit Urteil vom 06.02.2008 hat der BGH die Vorinstanz abgewiesen.
Auch bei aus dem Ertrag abgeleitetem Unterhalt ist zusätzlich das Vermögen – eventuell auch abgeleitet aus dem Ertrag – auszugleichen.
Allerdings erkennt der BGH an, dass bei der Ermittlung des Praxiswertes nicht ein pauschaler Unternehmerlohn, entsprechend zum Beispiel bei der Ärztekammermethode das Jahresgehalt eines Oberarztes nach BAT I b brutto, verheiratet, 2 Kinder, Endstufe, ohne Mehrarbeitsvergütung zugrunde zu legen ist, sondern der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn. Nur auf diese Weise sei der auf den derzeitigen Praxisinhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist.
Dem Gericht lag ein Gutachten des Sachverständigen Frielingsdorf vor, der die von ihm entwickelte und angewandte indexierte Basisteilwertmethode (IBT-Methode) zur Gutachtensgrundlage machte. Darin waren für den BGH mehrere nicht nachvollziehbare Eigenannahmen des Sachverständigen enthalten. Insbesondere konnte der Senat den sogenannten „Sättigungsgrad“, der allein auf den Erfahrungen des Sachverständigen beruhen sollte, nicht nachvollziehen. Er hatte daher das Gutachten verworfen und die Sache an das OLG Oldenburg zurückgewiesen das nunmehr eine neue Bewertung – insbesondere des Goodwills – des Praxisinhabers nach einer geeigneten Methode nachholen muss.
Die veraltete Ärztekammermethode sowie die modifizierte Ertragswertmethode berücksichtigen den kalkulatorischen Arztlohn für den Praxisinhaber. Das Gute ist, dass dies nicht mehr pauschaliert erfolgen muß – zumindest für die Wertbestimmung bei Ehescheidung – sondern sich nach den persönlichen Fähigkeiten und Leistungen des Arztes bemisst. Damit eröffnet sich eine große Argumentationsbandbreite. Diese muss jedoch sauber ausgeführt werden, ansonsten wird ein Gutachten – wie oben dargestellt – abgewiesen werden.
Wichtig ist auch, das bei einem solchen Gutachten die fiktive, bei einer Veräußerung anfallende latente Steuer, als wertmindernder Faktor zu berechnen ist. Damit wird berücksichtigt, dass dem Praxisinhaber letztlich nur ein Vermögen nach Abzug der Steuern, die bei Veräußerung seiner Praxis anfallen würden, für sich selbst verbleibt. Da die Steuern zum Teil bis 50 Prozent betragen können, ist dies ein großer wertmindernder Kostenfaktor, den eigentlich nur steuerlich vorgebildete Sachverständige zweifelsfrei errechnen können.
Besser ist es allerdings, damit es bei einer Ehescheidung nicht zur Existenzvernichtung der Praxis kommt, von vorneherein, das heißt bei Eheschließung, spätestens aber bei Praxiseröffnung, den gesetzlichen Güterstand zu modifizieren. Das heißt das bei einer Ehescheidung der Wert des Praxisvermögens außen vor zu bleiben hat. Dies bedeutet keine Ungerechtigkeit gegenüber dem anderen Partner, da natürlich ein Ausgleich anderer Art zur Abwendung von nicht gerechtfertigtem Nachteil vorzunehmen ist. Dies könnte darin bestehen, dass Immobilienvermögen stattdessen zu übertragen ist oder Geld und Wertpapiere zum Ausgleich dienen.
Für die Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes ist ein Ehevertrag, der notariell zu beurkunden ist, erforderlich.
Einigen Sie sich also gerade in Zeiten der Harmonie mit Ihrem Partner über eine gerechte Vermögensverteilung, die beiden im Falle eines Falles das Überleben sichert ohne das für einen von beiden eine Existenzbedrohung eintritt.
Haben Sie Fragen zur richtigen Vorsorge, der Praxisbewertung bei der Eheschließung oder Ehescheidung?
Der direkte Kontakt - klicken Sie bitte hier.